Aus- und Weiterbildung

Neuordnung der Hotel- und Gastroberufe

Die Neuordnungen der gastgewerblichen Ausbildungsberufe sind zum 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie tragen dem differenzierter, anspruchsvoller und digitaler gewordenen Arbeitsumfeld Rechnung.

Neue Verordnungen

Die bisherigen Verordnungen aus dem Jahr 1998 sind außer Kraft getreten; bestehende Ausbildungsverhältnisse haben weiterhin Bestandsschutz und werden nach alter Verordnung zu Ende geführt. Die Novellierung der Ausbildungsgrundlagen ist allerdings nur ein Baustein auf dem Weg zur Sicherung der Ausbildungsqualität und des Fachkräftebedarfs.

Die sieben Ausbildungsberufe

Inhaltliche Änderungen

Alle Ausbildungsinhalte wurden deutlich modernisiert. Neuere Metathemen wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit wurden integriert. Auf Bereiche, die in der Branche an Bedeutung gewonnen haben, wie Verbraucherschutz, Hygiene, Zusammenarbeit im Team oder Gastkommunikation wird der Fokus verstärkt. Die jungen Fachkräfte werden zukünftig besser auf ihre zukünftige Rolle als Führungskräfte vorbereitet, zum Beispiel indem sie bereits in der Erstausbildung die Anleitung von Mitarbeitern, Kalkulation, Verkaufsförderung und Vertrieb sowie wirtschaftliches Denken erlernen. Aktuelle Trends, zum Beispiel veränderte Ernährungsgewohnheiten, werden in der Ausbildung aufgegriffen.
Die neuen Ausbildungsordnungen sind kompetenzorientiert gestaltet. Das bedeutet, dass sich die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten an den betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert und dabei fachliche, methodische, soziale sowie personale Kompetenzen berücksichtigt.
Aufgrund veränderter Gästeanforderungen und Ernährungsgewohnheiten sowie erhöhter gesetzlicher Anforderungen an den Verbraucherschutz und das Hygienemanagement in den Betrieben sollen die Ausbildungsinhalte des Berufes Koch/Köchin angepasst werden. Den beruflichen Anforderungen entsprechend sollen die Kompetenzen in den Bereichen betriebliche Kostenkontrolle und Kalkulation höher gewichtet werden.
Die gemeinsame Beschulung aller sieben gastgewerblichen Berufe im ersten Ausbildungsjahr soll möglich sein. Im zweiten Ausbildungsjahr soll eine gemeinsame Beschulung der drei Gastronomieberufe (Fachkräfte für Gastronomie, Fachleute für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachleute für Systemgastronomie) möglich sein. Daneben soll im zweiten Ausbildungsjahr eine gemeinsame Beschulung der Hotelberufe (Hotelfachleute und der Kaufleute für Hotelmanagement) und eine gemeinsame Beschulung der Küchenberufe (Fachkräfte Küche und Köche/Köchinnen) möglich sein.
Für weitere Informationen zu der Beschulung wenden Sie sich gerne an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Berufsschule.

Informationen zu den Abschlussprüfungen

Neu eingeführt wurde in allen dreijährigen Berufen eine „gestreckte Abschlussprüfung“. Das bedeutet zwei Prüfzeitpunkte: der erste Teil der Prüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Das Ergebnis zählt für die Abschlussnote zu 25%; die bisherige Zwischenprüfung entfällt ersatzlos.
Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Das Endergebnis wird nach dem Absolvieren der letzten Prüfungsleistung aus Teil 1 und Teil 2 gebildet.
In den zweijährigen Ausbildungsberufen bleibt es bei Zwischen- und Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung der zweijährigen Ausbildungsberufe gilt jeweils als Teil 1 des darauf aufbauenden dreijährigen Berufes und kann bei Fortführung angerechnet werden.
Ferner gibt es bei den dreijährigen Ausbildungsberufen Koch/Köchin, Fachleute für Systemgastronomie und Fachleute für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie eine Rückfalloption, wonach ein zweijähriger Berufsabschluss unter Umständen auch dann zuerkannt werden kann, wenn die Abschlussprüfung des dreijährigen Berufs nicht bestanden wurde.

Was müssen Ausbildungsbetriebe jetzt beachten?

Für vor dem 1. August 2022 bereits laufende Ausbildungen gelten die alten Ausbildungsordnungen; eine Umschreibung ist nicht vorgesehen.
Für alle Ausbildungen, die ab dem 1. August 2022 beginnen, gilt das neue Recht. Verträge, die bereits vorher abgeschlossen werden, sind wirksam und werden auf den neuen Beruf umgeschrieben. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ausbildungsberatung.
Was passiert, wenn ich bestimmte neue Inhalte nicht vermitteln kann?
Der betriebliche Ausbildungsplan ist an die neuen Ausbildungsrahmenpläne anzupassen. Diese stellen verbindliche Mindeststandards dar. Bei der Formulierung der neuen Lernziele wurde jedoch darauf geachtet, dass diese offen genug gestaltet sind, damit sie in unterschiedlichen Ausbildungsbetrieben auf unterschiedliche, jeweils betriebsübliche Weise vermittelt werden können. Insbesondere sind die Formulierungen technologieoffen. Wenn dennoch Inhalte im Betrieb nicht vermittelbar sind, nehmen Sie bitte Kontakt zu unserer Ausbildungsberatung aus. Diese wird Sie zu den Möglichkeiten beraten, z.B. Ausbildung in einem zwei- statt dreijährigen Beruf oder die Ausbildung zusammen in Kooperation mit einem weiteren Betrieb.